Gesetzliche Unfallversicherung durch Urteil eingeschränkt
Verfasst: Mittwoch 16. Juni 2004, 19:38
<pre>Gesetzliche Unfallversicherung durch Urteil eingeschränkt
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nicht mehr für Schäden auf,
die auf dem Weg zur Arbeit durch das Verlassen des Autos für private
Erledigungen geschehen.
Das bestätigte ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel
(Az: B 2 U 23/03 R). Damit wird die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben und der gesetzliche Versicherungsschutz stärker beschränkt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die immer weitere
Ausdehnung des Schutzes mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht
mehr vereinbar sei.
Eine Altenhelferin hatte auf Unfallentschädigung geklagt, nachdem sie auf
dem Fußweg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Geschäft
verunglückt war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Arbeitnehmer auf der zum
Arbeitsplatz führenden Straße generell versichert, auch beim Verlassen
des Autos zu privaten Zwecken.
Der Versicherungsschutz endete erst mit dem Betreten des Geschäfts.
Die Rechtsprechung führte damit zu einer immer weiteren Ausdehnung
des Versicherungsschutzes, sodass eine sinnvolle Abgrenzung kaum noch
möglich war.
Das BSG gab die bisherigen Urteile auf, weil der "innere Zusammenhang"
mit der Arbeit verloren gehe, wenn der Arbeitnehmer sein Auto für
private Besorgungen verlasse.
Daher sollte ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz enden und erst
dann wieder beginnen, wenn sich der Arbeitnehmer auf den unmittelbaren
Weg zur Arbeitsstätte begebe.
Dieses Urteil unterstreicht aktuell wieder einmal die Notwendigkeit einer
privaten Unfallversicherung und sollte als Anreiz dienen, die enorme
Bedeutung der eigenen Sicherheit zum Thema der Vermittlung zu machen.
</pre>
Das heisst, wenn ich es richtig verstanden habe, ich bin auf meinem Arbeitsweg nicht mehr durch die
Berufsgenossenschaft versichert, wenn ich auf einer am Wege liegenden Tanke aussteige,
um mir ein Frühstücksbrötchen hole?
Das nenne ich Demontage von Sozialleistungen.
Gruß Uwe
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nicht mehr für Schäden auf,
die auf dem Weg zur Arbeit durch das Verlassen des Autos für private
Erledigungen geschehen.
Das bestätigte ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel
(Az: B 2 U 23/03 R). Damit wird die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben und der gesetzliche Versicherungsschutz stärker beschränkt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die immer weitere
Ausdehnung des Schutzes mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht
mehr vereinbar sei.
Eine Altenhelferin hatte auf Unfallentschädigung geklagt, nachdem sie auf
dem Fußweg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Geschäft
verunglückt war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Arbeitnehmer auf der zum
Arbeitsplatz führenden Straße generell versichert, auch beim Verlassen
des Autos zu privaten Zwecken.
Der Versicherungsschutz endete erst mit dem Betreten des Geschäfts.
Die Rechtsprechung führte damit zu einer immer weiteren Ausdehnung
des Versicherungsschutzes, sodass eine sinnvolle Abgrenzung kaum noch
möglich war.
Das BSG gab die bisherigen Urteile auf, weil der "innere Zusammenhang"
mit der Arbeit verloren gehe, wenn der Arbeitnehmer sein Auto für
private Besorgungen verlasse.
Daher sollte ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz enden und erst
dann wieder beginnen, wenn sich der Arbeitnehmer auf den unmittelbaren
Weg zur Arbeitsstätte begebe.
Dieses Urteil unterstreicht aktuell wieder einmal die Notwendigkeit einer
privaten Unfallversicherung und sollte als Anreiz dienen, die enorme
Bedeutung der eigenen Sicherheit zum Thema der Vermittlung zu machen.
</pre>
Das heisst, wenn ich es richtig verstanden habe, ich bin auf meinem Arbeitsweg nicht mehr durch die
Berufsgenossenschaft versichert, wenn ich auf einer am Wege liegenden Tanke aussteige,
um mir ein Frühstücksbrötchen hole?
Das nenne ich Demontage von Sozialleistungen.
Gruß Uwe