Teures Erwachen für arglosen eBay-Kunden
Verfasst: Mittwoch 25. Juli 2007, 11:18
Teures Erwachen für arglosen eBay-Kunden
Nicht nur die amerikanische Musikindustrie hat ihre Augen überall. Auch die deutschen Musikindustriellen sind offenbar nicht blind, wenn es um vermutete Urheberrechtsverstöße geht. Sie haben ihre Augen beispielsweise auch bei eBay. Ein 17-jähriger Schüler wurde jetzt zur Kasse gebeten, weil er bei eBay alte CD-ROMs angeboten hatte, die vor der Novellierung des Urheberrechts der Zeitschrift Computerbild beigelegen hatten. Was er nicht wusste: Diese CDs enthielten Kopierprogramme, deren Verbreitung nach dem neuen Urheberrecht verboten ist, weil sie den Kopierschutz von CDs knacken können.
Nur ein paar alte Computerbild-CDs
Der siebzehnjährige Schüler aus Oberfranken wollte bei eBay nur ein paar alte CD-ROMs mit Computerprogrammen loswerden, die einst der Computerbild beigelegen hatten. Er stellte sie bei eBay ein und wunderte sich, dass sein Angebot nach wenigen Tagen von eBay gelöscht wurde. Gründe für die Löschung seines Angebots wurden dem Siebzehnjährigen nicht mitgeteilt. Also stellte er seine CD-ROMs erneut ins Netz - und bekam kurz darauf Post von einer Münchener Anwaltskanzlei.
Mahngebühren in Höhe von 2337,50 Euro
Die Anwaltskanzlei forderte den siebzehnjährigen eBayer auf, binnen vier Tagen eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, mit der er sich verpflichte, solche Angebote künftig zu unterlassen. Was der Schüler nämlich nicht wusste, war, dass sich auf den Computerbild-CDs Kopierprogramme befanden, deren Verbreitung seit dem 13. September laut § 95a Abs.3 UrheberGesetz in Deutschland verboten ist, weil sie in der Lage sind, kopiergeschützte CDs trotzdem zu kopieren. Bei Zuwiderhandlung drohten die Münchener Anwälte eine saftige Strafe an: 10.000 Euro. Damit nicht genug. Da Rechtsanwaltskanzleien mit solchen Abmahnungen ihr Geld verdienen wollen, wurden dem Siebzehnjährigen Gebühren in Höhe von 2337,50 Euro in Rechnung gestellt. Die Münchener Anwaltskanzlei handelte im Auftrag der deutschen Musikindustrie. Beigelegt waren dem Schreiben die Vollmachten mehrerer großer Plattenfirmen von BMG bis zu Warner Music.
Nicht nur die amerikanische Musikindustrie hat ihre Augen überall. Auch die deutschen Musikindustriellen sind offenbar nicht blind, wenn es um vermutete Urheberrechtsverstöße geht. Sie haben ihre Augen beispielsweise auch bei eBay. Ein 17-jähriger Schüler wurde jetzt zur Kasse gebeten, weil er bei eBay alte CD-ROMs angeboten hatte, die vor der Novellierung des Urheberrechts der Zeitschrift Computerbild beigelegen hatten. Was er nicht wusste: Diese CDs enthielten Kopierprogramme, deren Verbreitung nach dem neuen Urheberrecht verboten ist, weil sie den Kopierschutz von CDs knacken können.
Nur ein paar alte Computerbild-CDs
Der siebzehnjährige Schüler aus Oberfranken wollte bei eBay nur ein paar alte CD-ROMs mit Computerprogrammen loswerden, die einst der Computerbild beigelegen hatten. Er stellte sie bei eBay ein und wunderte sich, dass sein Angebot nach wenigen Tagen von eBay gelöscht wurde. Gründe für die Löschung seines Angebots wurden dem Siebzehnjährigen nicht mitgeteilt. Also stellte er seine CD-ROMs erneut ins Netz - und bekam kurz darauf Post von einer Münchener Anwaltskanzlei.
Mahngebühren in Höhe von 2337,50 Euro
Die Anwaltskanzlei forderte den siebzehnjährigen eBayer auf, binnen vier Tagen eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, mit der er sich verpflichte, solche Angebote künftig zu unterlassen. Was der Schüler nämlich nicht wusste, war, dass sich auf den Computerbild-CDs Kopierprogramme befanden, deren Verbreitung seit dem 13. September laut § 95a Abs.3 UrheberGesetz in Deutschland verboten ist, weil sie in der Lage sind, kopiergeschützte CDs trotzdem zu kopieren. Bei Zuwiderhandlung drohten die Münchener Anwälte eine saftige Strafe an: 10.000 Euro. Damit nicht genug. Da Rechtsanwaltskanzleien mit solchen Abmahnungen ihr Geld verdienen wollen, wurden dem Siebzehnjährigen Gebühren in Höhe von 2337,50 Euro in Rechnung gestellt. Die Münchener Anwaltskanzlei handelte im Auftrag der deutschen Musikindustrie. Beigelegt waren dem Schreiben die Vollmachten mehrerer großer Plattenfirmen von BMG bis zu Warner Music.